A) Name, Sitz und Zweck des Vereins
§1
Der 1926 gegründete Verein führt den Namen “Sportverein Kippenheim e.V.“.
Er ist Mitglied des Südbadischen Fußballverbandes e.V., Sitz Freiburg, sowie des Badischen Sportbundes und des Deutschen Sportbundes.
Die Vereinsfarben sind “schwarz-weiß“.
Der Verein hat seinen Sitz in Kippenheim.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lahr eingetragen.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 sowie der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch Förderung und Ausübung des Fußballsports und der angeschlossenen Abteilungen. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Wenn es die finanzielle Situation zulässt, können Aufwandsentschädigungen aus der “Ehrenamtspauschale“ nach § 3 Nr.26a des Einkommensteuergesetzes an Vorstandsmitglieder bzw. Personen, die Leistungen für den Verein erbringen, gezahlt werden. Hierüber entscheidet im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten der Vereinsvorstand.
Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
B) Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
§2
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
§3
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Als ordentliche Mitglieder gelten Erwachsene beiderlei Geschlechts, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Zur Vereinsjugend zählen die Mitglieder männlichen und weiblichen Geschlechts von der Geburt bis zum 18. Lebensjahr.
Personen, die sich um die Sache des Sports oder den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung unter Zustimmung von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.
Ferner kann die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ein Mitglied aufgrund hervorragender Verdienste in der Vereinsführung mit zwei Dritteln Stimmen der anwesenden Mitglieder zum Ehrenvorsitzenden ernennen.
§4
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer evtl. Ablehnung anzugeben. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach den §§ 21 bis 79 BGB.
§5
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und durch Ausschluss aus dem Verein.
Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Kalendervierteljahres zu erfüllen. Die Austrittserklärung ist unter Rückgabe des Mitgliedsausweises schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Austritt ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig. Ein Mitglied kann vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden,
1. wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung von
Anordnungen der Vereinsleitung,
2. wegen Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz Aufforderung,
3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und unsportlichen
Verhaltens,
4. wegen unehrenhafter Handlungen.
§6
Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Generalversammlung bestimmt. Auch kann die Jahreshauptversammlung im Bedarfsfalle die Erhebung eines außerordentlichen Beitrages mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.
§7
Jugendliche Mitglieder haben in der Jahreshauptversammlung und bei Wahlen des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kein Stimmrecht. Bei der Wahl des Jugendleiters haben jugendliche Mitglieder volles Stimmrecht.
§8
Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Gerätschafen des Vereins zur Benutzung zur Verfügung, wobei den Anordnungen der Vorstandschaft und deren Unterorganen Folge zu leisten ist.
C) Organe des Vereins
§9
Oberstes Organ ist die Jahreshauptversammlung (Generalversammlung).
Die Eiberufung erfolgt durch den Vorstand unter Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Kippenheim. Zwischen dem Tage der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
§10
Die Generalversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit geben die Stimmen der Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Satzungsänderungen ist Zweidrittelmehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§11
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In ihr kann über Anträge nur abgestimmt werden, die mindestens zwei Tage vorher schriftlich vorgelegen haben. Es sei denn, dass die Generalversammlung die Dringlichkeit des Antrags mit Zweidrittelmehrheit anerkennt. Falls ein anwesendes Mitglied geheime Abstimmung wünscht, muss geheim abgestimmt werden.
Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und durch den Protokollführer sowie den Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§12
Die Jahreshauptversammlung findet jährlich statt. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:
a) Entgegennahme der Jahresberichte
b) Kassenbericht und Entlastung des Rechners
c) Wahl der Kassenprüfer
d) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
Im Abstand von zwei Jahren wählt die Hauptversammlung den Vorstand sowie die Leiter der einzelnen Sportabteilungen.
Der Vorstandswahl voran ergeht die Entlastung des bisherigen Vorstandes durch die Hauptversammlung.
§13
Eine außerordentliche Generalversammlung wird auf Beschluss des Vorstands einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung innerhalb einer Frist von sieben Tagen verpflichtet, wenn wenigstens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich beantragt.
§14
Mitgliederversammlungen können neben der Generalversammlung nach Bedarf durch den Vorstand einberufen werden, soweit dies im Vereinsinteresse erforderlich ist.
D) Die Leitung des Vereins
§15
Der Gesamtvorstand besteht aus:
3 gleichberechtigten Vorsitzenden (Technik, Finanzen und Sport), einem Jugendleiter sowie weiteren Beisitzern.
§16
Der Verein wird durch zwei der drei gleichberechtigten Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Diese sind gleichzeitig Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur erfolgten Neuwahl im Amt.
§17
Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere ist er zuständig für:
1. die Bewilligung der Ausgaben
2. die Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und der Mitgliederver-
sammlungen,
3. die Aufnahme, den Ausschluss und die Bestrafung von Mitgliedern,
4. alle Entscheidungen, soweit die Vereinsinteressen berührt werden.
§18
Eine Geldausgabe über 1.500 € bedarf der Zustimmung des Gesamtvorstands.
§19
Einer der 3 Vorsitzenden beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands und der Versammlungen der Mitglieder. Der Vorstand ist einzuberufen, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert, oder ein Mitglied der Vorstandschaft dies beantragt. Der jeweilige Vorsitzende hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen des jeweiligen Ausschusses und der Abteilungen. Er ist berechtigt, in besonderen Fällen auch andere Mitglieder zu ermächtigen, diesen Sitzungen als beratender Teilnehmer beizuwohnen.
§20
Sofern die Vereinsinteressen es erfordern, werden von der Vorstandschaft für den technischen Spiel- und Sportbetrieb Ausschüsse gebildet. Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes.
E) Sonstige Bestimmungen
§21
Der Verein verleiht an verdienstvolle Mitglieder Ehrennadeln und zwar:
a) für 25-jährige Vereinszugehörigkeit die Ehrennadel in Silber
b) für 50-jährige Vereinszugehörigkeit die Ehrennadel in Gold
Die Anwartschaft für Ehrungen beginnt mit der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages, wobei auch die Beitragsentrichtung als Jugendspieler mit berücksichtigt wird.
Darüberhinaus kann der Vorstand Mitglieder (z.B. aktive Spieler) für besondere Verdienste ehren.
§22
Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Verein berechtigt, folgende Strafen über die Mitglieder zu verhängen:
1. Verweis,
2. Geldstrafe bis zu 20 €,
3. Disqualifikation bis zu einem Jahr,
4. ein zeitlich begrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlagen,
5. Ausschluss aus dem Verein.
Der Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.
§23
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines, soweit es die einbezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Gemeinde Kippenheim, die es unmittelbar und ausschließlich für die sportliche Ertüchtigung der Jugend zu verwenden hat.